§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 1. November 1953 in Venne gegründete Club führt den Namen
Motor-Sport-Club Venne e.V. im ADAC abgekürzt „MSC Venne e.V. im ADAC“.
Er hat seinen Sitz in Ostercappeln-Venne und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück (Registergericht) am 23.07.1957 unter der Nr. VR 1592 eingetragen.
Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADACGesamtclubs, sowie des ADAC-Regionalclubs Weser-Ems e.V., und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
- Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie durch die Durchführung sportlicher, touristischer und geselliger Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports und bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern.
- Der Ortsclub und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADACRegionalclubs Weser-Ems und des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.Des weiteren fördert er den regionalen und überregionalen Motorsport, indem er unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durchführt, die aktiven Clubmitglieder ideell unterstützt oder durch uneigennützige Unterstützung anderer ADAC-Ortsclubs zur Durchführung von motorsportlichen oder motortouristischen Veranstaltungen beiträgt.
- Der Ortsclub führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen z.B. Vorträge, Schulungs- und Umweltmaßnahmen. Der Ortsclub verfolgt auf dem Gebiet der Jugendarbeit die Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung altersgerechter motorsportlicher und anderer freizeitlicher Aktivitäten.
- Die Mittel des Ortsclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Clubs dürfen keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs erhalten.
Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. - Der Ortsclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied im Club werden können alle an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten zugleich Mitglieder des ADAC sein.
- Kinder und (minderjährige) Jugendliche können als Jugendmitglied aufgenommen werden. Sie sind dann außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Clubmitglieder und andere Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Zum Ehrenvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung Clubmitglieder nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand ernennen, die einmal Vorsitzende im Ortsclub waren und sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil, haben aber dort kein Stimmrecht.
§ 4 Aufnahme
- Zur Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem ein Aufnahmeantrag gestellt werden. Bei Antragstellern, die zum Zeitpunkt des Antrages das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf die Antragstellung nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung muss dem Antragsteller dieses schriftlich mitgeteilt werden. Dabei brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Wird nicht, oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 Beiträge
- Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise jeweils die Mitgliederversammlung festlegt.
- Beitragsfrei sind alle Mitglieder nach § 3, Absatz II bis IV dieser Satzung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft im Ortsclub kann nur schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand des Ortsclubs aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn
- das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt,
- die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
- die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des ADAC-Weser-Ems notwendig erscheint.
- Die Streichung nach Abs. II c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC-Weser-Ems ausgesprochen werden.
- Über die Streichung (Ausschluss) ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7 Organe
Die Organe des Ortsclubs sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Weser-Ems stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind persönlich schriftlich, oder auf elektronischem Wege (FAX, Email) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
- Der Vorstand des ADAC Weser-Ems e.V. ist mit Zusendung einer Einladung und der Tagesordnung über die Einberufung der Mitgliederversammlung zu informieren. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Feststellung der Stimmliste
- Wahlen
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
- Anträge mit Inhaltsangabe
- Verschiedenes
- Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADACMitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Weser-Ems. Diese müssen Mitglied des ADAC Weser-Ems sein.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- Satzungsänderungen
- die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
- Auflösung des Clubs.
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
- Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Jedem Mitglied des Vorstands ist eine Ausfertigung der Niederschrift auszuhändigen. Dem Regionalclub-Vorstand ist innerhalb von 14 Tagen eine Ausfertigung zu übersenden.
- Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC WeserEms e.V. steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
- auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Weser-Ems
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs
- auf Beschluss des Vorstandes des Ortsclubs
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
-
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister,
- dem Sportleiter.
Die Zahl der Vorstandmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.
-
- Gesetzliche Vertreter des Ortsclubs im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Ortsclub gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Gleichzeitig sind alle an den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigten Mitglieder (erweiterter Vorstand, Ehrenvorsitzende) einzuladen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag ist schriftliche Abstimmung zulässig.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. - Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Erforderlichenfalls jeweils erweitert und ergänzt wird. Diese, und auch deren Änderungen werden vom Vorsitzenden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wählbar sind nur Clubmitglieder, die mindestens 2 Jahre dem Club angehören. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. - Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die in Satz (I) unter a), c) und e) genannten, sodann die unter b) und d) aufgeführten.
Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig. - Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub Weser-Ems geführt werden.
§ 12 Referenten
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Unterstützung des Vorstandes Referenten nach Bedarf. Sie nehmen innerhalb des Ortsclubs besondere Aufgaben oder Fachinteressen wahr und beraten und unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben. Referenten müssen mindestens für die Fachgebiete Jugend, Verkehr und Touristik benannt werden.
- Referenten werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand für ihr Amt zur Ernennung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung dann jeweils für die Dauer eines Jahres ernannt.
- Zu Referenten für die einzelnen Fachgebiete können alle Ortsclubmitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder ernannt werden. Referenten können auch für die Betreuung mehrerer Fachgebiete gleichzeitig ernannt werden.
- Die Referenten bilden den erweiterten Vorstand und sind vom Vorsitzenden zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie nehmen dann an den Sitzungen teil und beraten dort den Vorstand. Sie haben bei den Sitzungen Rederecht, jedoch bei Abstimmungen des Vorstandes kein Stimmrecht, wenn sie nicht gleichzeitig dem gewählten Vorstand angehören.
- Die Referenten werden nach ihrer Ernennung dem ADAC Weser-Ems e.V. als zuständige Interessenvertreter ihres Fachgebietes benannt. Sie nehmen auf den entsprechenden Fachtagungen des ADAC Weser-Ems e.V. die Interessen für den Ortsclub und das jeweilige Fachgebiet wahr.
§ 13 Rechnungsprüfer
- Zur Prüfung des Finanz- und Geschäftsgebarens des Clubs sind durch die
Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie müssen bei der Wahl mindestens 2 Jahre dem Ortsclub angehören. Ihre Wahl erfolgt auf 2 Jahre. Jedes Jahr scheidet jeweils der zuerst gewählte aus, und es wird ein neuer gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Geschäftsführung, Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsprüfer schlagen der Mitgliederversammlung nach ihrem Bericht die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 14 Ehrenämter
- Sämtliche Ämter des Vorstandes, der Referenten und der Rechnungsprüfer sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
- Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regional-Clubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives oder passives Wahlrecht.
§ 15 Satzungsänderungen
- Der Ortsclub ist verpflichtet, die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs zu beachten und unverzüglich auf die Übernahme in die eigene Satzung durch Änderung bzw. Ergänzung der Satzung hin zu wirken.
- Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Ein so gefasster Beschluss wird erst wirksam, wenn er vom zuständigen ADAC-RegionalclubVorstand und vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Zu dieser Versammlung sind alle ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder 3 Wochen vorher schriftlich (siehe § 8 Abs. I) unter Bekanntgabe des Zwecks der Versammlung einzuladen.
Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Clubmitglieder erschienenen ist.
Die Versammlung entscheidet dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung. - Im Falle der Auflösung werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren benannt.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung vorzuschlagende örtliche Einrichtung zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. Wird kein Vorschlag eingereicht oder einigt sich die Mitgliederversammlung nicht über die Verwendung des verbliebenen Vermögens, fällt dieses an die gemeinnützige „ADAC Luftrettung GmbH“ München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist Ostercappeln-Venne.